UNION - Statuten
Vereinsstatuten
Die Statuten entsprechen den Anforderungen des Vereinsgesetzes 2002 und
densteuerrechtlichen Richtlinien ( Vereinsrichtlinien 2001 )
Verein: Union Sportklub Hof
§1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen Union Sportklub Hof und hat
seinen Sitz in 5322 Hof, Sportplatzstrasse 15.
(2) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer und überparteilicher Verein.
(2) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sportes
für seine Mitgliederin jeglicher erlaubter Art.
§3 Vorgesehene Tätigkeiten zur Verwirklichung der Vereinszwecke
Der Erlangung des Vereinszweckes dienen folgende ideellen Mittel:
a) Pflege der Sportarten Fussball, Skilauf, Tennis, Tischtennis, Karate, Laufen,
Klettern, Eisstock, Volleyball und auf allen Gebieten des Leistung- und
Gesundheitssportes für alle Altersstufen
b) geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich,
insbesondere durch Ausbildungsveranstaltungen und Teilnahmeanbzw.
Veranstaltung von Wettbewerben;
c) Herausgabe von Mitteilungsblättern und Druckschriften und sonstigen
Kommunikationsmitteln, Errichtungeiner Fachbibliothek;
d) Durchführung von Veranstaltungen,
e) Vertrieb von Sportgeräten, Abzeichen und ähnlichen Artikeln, die der ideellen
und materiellen Förderung des Vereines dienen,
f) Errichtung und Vermietung von Sportanlagen
§4 Auf bringungen der materiellen Mittel und Bestimmung ihrer Höhe
(1) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen),
sofern damit keine statutenwidrigen Auflagen verbunden sind;
c) Erträgnisse aus Vereinsaktivitäten nach §3;
(2) Sämtliche Einnahmen stehen ausschließlichdem Verein zur Verwirklichung der
Vereinszwecke zur Verfügung, Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind generell
untersagt, bei Ausscheiden aus dem Verein wie auch bei Auflösen des selben können
nur die Sacheinlagen der Mitglieder nach ihrem gemeinen Wert abgelöst werden.
§5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich inordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder:
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
(3) Ehrenmitglieder können jene Personen werden, welche hierzu ob ihrer
besonderen Verdienste um das Wohl des Vereines ernannt werden.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können physische, juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung ernannt.
(2) Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits
bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung
des Vereines wirksam. Wir dein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines
bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereines.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Todesfall wie auch
durch Auflösung des Vereines. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern wird zu dem
durch Aberkennung dieser Eigenschaft über Antrag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung beendet.
(2) Der Austritt kann nur zum 01.01. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 2 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Gegenden Ausschluss ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des diesbezüglichen
Verständigungsschreibens ein schriftlicher und begründeter Einspruch an die
Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung
die Mitgliedsrechte ruhen.
§8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Vereinsaktivitäten teil zu nehmen, wie
auch die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Alle Mitglieder können das
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausüben, das aktive und passive
Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Mitglieder,
deren Rechte ruhen, sind hievon ausgenommen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessendes Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zu dem zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und
Beitrittsgebühren in der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Der Verein stellt dem Union-Landesverband die Mitgliederadressen für
unioninterne Informationszwecke zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass die
Mitglieder direkt und umfassend über die Aktionen der Sportunion informiert werden.
§9 Organe des Vereines und gemeinsame Bestimmungen
(1) Organedes Vereines sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht.
(2) Sämtliche Organe werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die
Wahlleitung obliegt dem Obmann, welcher auch den Wahlmodus bestimmt. Jedes
Mitglied kann nur in ein Organ gewählt werden.
Die Wiederwahl von Funktionären ist gestattet.
(3) Jeder Funktionär übt seine Tätigkeit prinzipiell ehrenamtlich aus. Wenn die
Ehrenamtlichkeit unzumutbar erscheint, kann der Vorstand eine
Aufwandsentschädigung auf Zeit oder auf Dauer (bisaufWiderruf) beschließen. Der
Ersatz notwendiger Spesen bleibt hievon unberührt.
(4) Die Funktionsperiode dauert für jedes Organ bzw. jeden Funktionär 4 Jahre und
erlischt durch Zeitablauf, Tod, Rücktritt oder Enthebung. Jedes Organ bzw. jeder
Funktionär bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen
Organs im Amt. Gleiches gilt auch bei geschlossenem Rücktritteines Organs. Ist ein
Organ unvollzählig geworden, so ist ein wählbares Mitglied unter nach folgender
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung zu kooptieren.
§10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jedes Jahr am Sitz des Vereines statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes,
der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder
auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
hin binnen vier Wochen statt zu finden.
(3) So wohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
zuletztbekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Mitglieder (=General) Versammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge von Mitgliedern können sind mindestens acht Tage vor dem Termin der
Generalversammlung schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail beim Vorstand einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse– ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung–
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehren- Mitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Beschlüsse mit denen
das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
Wahl der Vereinsorgane und Rechnungsprüfer
Behandlung von Einsprüchen gegen Ausschlüsse
Entscheidungen über die Ernennung zum Ehrenmitglied
bzw. der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und für außerordentliche Mitglieder
Satzungsänderung und Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des
Vereines oder die Änderung des Vereinszweckes
Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§12 Der Vereinsvorstand und sein Aufgabenbereich
(1) Der Vorstand besteht aus
Obmann
Obmann- Stellvertreter
Kassier
Schriftführer
Sportlicher Leiter
2 Veranstaltungsreferenten
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaut oder auf unvorhersehbare lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre.
Eine Wiederwahl in der gleichen Funktion ist 2 mal möglich
(somit maximal 3 Perioden).
(4) Der Vorstand wir vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbarlange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wen alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen ins besondere folgende Angelegenheiten:
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines und führt den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des
Schriftführers. In Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des
Obmannes und Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfender Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von
den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
denW irkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmannstellvertreter vertritt den Obmann bei dessen Verhinderung.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereinsverantwortlich.
(7) Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
und verfasst in der Mitgliederversammlung
und den Vorstandssitzungen die Protokolle.
(8) Der sportliche Leiter kümmert sich um die sportlichen Belange des Vereines.
§14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 1Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ– mit Ausnahme der Mitgliederversammlung– angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §12 (8)- (10) sinngemäß.
§15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist ein vereinsinternes Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseit sein
Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ– mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Die Auflösung des Vereines.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist
das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke auf sportlichem
Gebiet im Sinne der §§34 ffBAO zu verwenden;
(3) Diese Mitgliederversammlung hat auch– sofern Vereinsvermögen vorhanden ist
–über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passivenverbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Meinungsverschiedenheiten der Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit) hat der
UNION-Landesverband das Dirimierungsrecht unter Beachtung des §34 ff.BAO.
SONSTIGES:
Bei Änderung der Statuten sowie auch von jeder Neubestellung von Organen
ist die Vereinsbehörde (i. d. R. Bezirkshauptmannschaf bzw. Polizeidirektion
Salzburg) und der UNION- Landesverband ohne Verzug zu informieren.
Ein Ausschluss oder Austritt durch bzw. vom Union- Landesverband hat den
Verlust des Union- Namens zur Folge.